Portfolio-Eintrag
Zentrum Łukasiewicz | Erfolgreiche Registrierung von vier EU-Kollektivmarken durch das EUIPO
Mandant
Eine der größten Forschungs- und Entwicklungsorganisationen in Europa. Der Mandant ist eine staatliche juristische Person, die gegründet wurde, um wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu planen und zu koordinieren, die von den Instituten des Łukasiewicz-Forschungsnetzwerks durchgeführt werden. Zu seinen Hauptaufgaben gehört die Kommerzialisierung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder des damit verbundenen Wissens
Schwerpunkt:
Herausforderung
Ein Mandant wandte sich an uns, um Unterstützung bei der Eintragung von EU-Kollektivmarken zu erhalten. Dabei ging es um vier Wort- und Bildzeichen, die Waren und Dienstleistungen des Łukasiewicz-Forschungsnetzwerks kennzeichnen: “Łukasiewicz”, “Sieć Badawcza Łukasiewicz”, “Łukasiewicz Research Network” und eine dem Ł ähnliche Grafik. Der Erhalt dieser Marken würde es nicht nur dem Mandanten, sondern auch allen Instituten, die dem Łukasiewicz-Forschungsnetzwerk angehören, ermöglichen, ihre Waren und Dienstleistungen von ähnlichen auf dem Markt befindlichen zu unterscheiden, die von außerhalb des Netzwerks des Mandanten stammen.
Erschwerend kam hinzu, dass solche Marken aufgrund der sehr restriktiven inhaltlichen Kriterien nur sehr selten eingetragen werden. Auch das EUIPO als Behörde, die Anmeldungen von Kollektivmarken prüft, lehnte deren Eintragung zunächst ab. Es behauptete, das Zentrum Łukasiewicz erfülle als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht die Anforderungen der Verordnung 2017/1001 und der EUIPO-Leitlinien, d.h. es sei weder eine Organisation im formalen Sinne noch verfüge es über eine interne Struktur organisatorischer Art.
Die Aufgabe unserer Kanzlei bestand darin, nachzuweisen, dass der Mandant nach EU-Recht berechtigt war, EU-Kollektivmarken zu besitzen. Die Schwierigkeit bestand darin, die Beschwerdekammern des EUIPO von der Stichhaltigkeit des Arguments des Mandanten zu überzeugen, da die Rechtsprechung des EUIPO in dieser Hinsicht divergierte, es in der Literatur keine umfassendere Analyse dieser Frage gab und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung 2017/1001 in den Leitlinien des EUIPO ungünstig ausgelegt wurde.
Resultat userer Arbeit
Einreichung von vier erfolgreichen Beschwerden im Namen des Mandanten bei den Beschwerdekammern des EUIPO gegen negative Entscheidungen des EUIPO.
Nachweis, dass der Mandant eine Einrichtung ist, die berechtigt ist, EU-Kollektivmarken anzumelden.
Die Argumentation der Kanzlei basierte auf der Annahme, dass die EUIPO-Leitlinien keine Quelle verbindlichen EU-Rechts sind und dass sie nur subsidiären Charakter haben. Daher können die darin enthaltenen Erwägungen nicht dazu führen, dass die sachlichen Anforderungen an einen Anmelder einer EU-Kollektivmarke entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ausgeweitet werden und der Kreis der zur Anmeldung/Haltung einer EU-Kollektivmarke berechtigten Einrichtung eingeschränkt wird.
Die Beschwerdekammer des EUIPO akzeptierte die von der Kanzlei vorgebrachten Argumente als stichhaltig und gab allen eingelegten Beschwerden statt.
Die negativen Entscheidungen des EUIPO wurden in vollem Umfang aufgehoben und die Markenanmeldung zur weiteren Prüfung weitergeleitet.
8. März 2023. Das EUIPO hat alle vom Mandant angemeldeten EU-Kollektivmarken registriert.