Freispruch in einem Betrugsverfahren betreffend Vermögenswerte von erheblichem Wert

Unser Mandant, ein erfahrener Unternehmer, wurde wegen Betrugs zulasten eines ehemaligen Mitinvestors angeklagt. Gegenstand des Verfahrens waren gegenseitige Abrechnungen sowie ein geplanter Immobilienverkauf, der einen Bestandteil dieser Abrechnungen bilden sollte.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll unser Mandant seinen Geschäftspartner über die Art und Weise der Abwicklung der Zusammenarbeit getäuscht und die dadurch entstandene Situation anschließend unredlich ausgenutzt haben. Unser Mandant bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Beginn an.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte die Verteidigung, geführt von Rechtsanwalt Krzysztof Urbańczak, zahlreiche Beweisanträge, um den Verlauf der Geschäftsbeziehung, die Chronologie der Ereignisse sowie die Echtheit und den Entstehungszeitpunkt der für den Fall maßgeblichen Dokumente umfassend zu überprüfen. Die erhobenen Beweise deckten wesentliche Widersprüche in der Darstellung des anzeigenden Geschäftspartners auf.

Von entscheidender Bedeutung waren insbesondere Beweise aus den Bereichen digitale Forensik, elektronische Zeitstempelung digitaler Dokumente, Dokumenten- und Unterschriftsgutachten sowie die physikalisch-chemische Bestimmung des Dokumentenalters. Darüber hinaus hörte das Gericht Sachverständige, Spezialisten sowie weitere Zeugen an.

Das gesammelte Beweismaterial ermöglichte die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehensablaufs und widerlegte die Grundlagen der Anklage. Für unseren Mandanten hatte das Verfahren eine besondere Bedeutung. Im Falle einer Verurteilung drohten ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Betrugs in Bezug auf Vermögenswerte von erheblichem Wert sowie schwerwiegende finanzielle, berufliche und reputationsbezogene Konsequenzen.

Nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme sprach das Bezirksgericht Poznań (Sąd Okręgowy w Poznaniu) unseren Mandanten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf in vollem Umfang frei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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